Netze mit erneuerbarem Strom intelligent nutzen
Mit der Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetz am 31.01.2025 wurden flexible
Netzanschlussvereinbarungen geregelt. Anlagenbetreibende können nach § 8a mit dem
Netzbetreiber eine Überbauung von Netzanschlusspunkten vereinbaren. Das bedeutet,
dass Stromerzeugungsanlangen (z.B. Windkraft-, PV- und Biogasanlagen) mit mehr
Gesamtleistung angeschlossen werden, als der Netzanschlusspunkt an Leistung
aufnehmen kann. Dabei wird in Kauf genommen, dass Anlagen bei hoher
Stromerzeugung vorübergehend keinen Strom einspeisen können. Dieses Risiko tragen
die Anlagenbetreibenden in diesem Fall selbst, eine Entschädigung gibt es nicht.
Trotzdem kann es wirtschaftlich sinnvoll sein, Anlagen mit mehr Leistung zu installieren,
da nur selten alle gleichzeitig volle Leistung erbringen. So können insgesamt mehr
Anlagen an das Netz angeschlossen werden, was den Netzzugang vereinfacht und die
bereits existierende Infrastruktur effizienter ausnutzt. Dank reduzierter
Netzausbaubedarfe und einer schnelleren Refinanzierung der Bestandsnetze erwarten
wir auch positive Effekte auf die „Geldbeutel“ der Endkunden.
§ 8a, EEG vom 31.01.2025:
(1) Der Netzbetreiber und der Anlagenbetreiber können eine anschlussseitige
Begrenzung der maximalen Wirkleistungseinspeisung in das Netz vereinbaren (flexible
Netzanschlussvereinbarung). Die Einhaltung der Wirkleistungsbegrenzung ist durch den
Anlagenbetreiber jederzeit durch geeignete technische Maßnahmen sicherzustellen. Die
Wirkleistungsbegrenzung kann auch auf einzelne Zeitfenster beschränkt sein und in
ihrer Höhe je Zeitfenster variieren.
(2) In der flexiblen Netzanschlussvereinbarung sind insbesondere Regelungen zu treffen
- zur Höhe der anschlussseitig begrenzten maximalen Wirkleistungseinspeisung,
- zu Zeitfenstern mit unterschiedlich hoch begrenzten maximalen
Wirkleistungseinspeisungen, sofern dies ermöglicht werden soll, - zur Dauer der anschlussseitigen Begrenzung sowie zu den anschließend geltenden
Regelungen, sofern die Begrenzung nicht dauerhaft vorgesehen ist, - zur Sicherstellung der technischen Anforderungen an die Begrenzung der maximalen
Wirkleistungseinspeisung, - zur Haftung des Anlagenbetreibers bei Überschreitung der maximalen
Wirkleistungseinspeisung und - zum Einverständnis anderer Anlagenbetreiber oder Betreiber von Stromspeichern,
sofern über denselben Netzverknüpfungspunkt Anlagen oder Stromspeicher anderer
Betreiber bereits angeschlossen sind oder zeitgleich angeschlossen werden sollen.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 6 sind ergänzende Regelungen zu treffen zur
gemeinsamen Verantwortung der Anlagenbetreiber oder Betreiber von Stromspeichern
für die Einhaltung der Regelungen sowie zu einer gesamtschuldnerischen Haftung nach
Satz 1 Nummer 5.
(3) Liegt der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt, der im Hinblick
auf die Spannungsebene geeignet ist, nach § 8 Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative nicht
an der Stelle mit der in der Luftlinie kürzesten Entfernung zum Standort der Anlage nach
§ 8 Absatz 1 Satz 1 erste Alternative, so hat der Netzbetreiber für diesen Punkt die
grundsätzliche Möglichkeit des Abschlusses einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung
zu prüfen und dem Anlagenbetreiber das Ergebnis dieser Prüfung gemeinsam mit dem
Ergebnis seiner Netzverträglichkeitsprüfung mitzuteilen.
Alle Zahlen und Fakten für MV:
Auf unserem brandaktuellen Plakat „Erneuerbare Energien in Mecklenburg-Vorpommern 2025“ bringen wir Sie auf den neuesten Stand.