1. Anerkennung der Dringlichkeit des Ausbaus der erneuerbaren Energien als
wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz Priorisierung des Wind- und Solarenergieausbaus
2. Proaktive Umsetzung von § 2 EEG durch die Genehmigungsbehörden im Land
Ausrichtung von klaren Abwägungsvorgaben auf den beschleunigten Ausbau der
erneuerbaren Energien
3. Unterstützung der Umsetzung des 2,1 %-Flächenziels für MV aus dem Windenergie-an-Land-Gesetz Umsetzung des Flächenziels in einem Schritt in der Regionalplanung (die 2,1% müssen mit WKA real bebaubare Flächen sein!)
4. Reduzierung pauschaler Flächensperrungen für die Windenergie bei den neuen
Kriterien für die Ausweisung von Windenergiegebieten
Keine raumordnerischen Sperrzonen gegenüber einzelnen Horsten von Großvögeln
5. Sicherstellung des einheitlichen Vollzugs der bundesgesetzlichen
Standardisierungen bei der Artenschutzprüfung von Windenergievorhaben
Herausgabe von klaren Handlungsanweisungen für nachgeordnete Behörden zur
rechtssicheren Umsetzung und schnellstmögliche Überarbeitung AAB WEA
6. Standardisierung von Antragsunterlagen, insbesondere Standardisierung bei der
Erstellung naturschutzfachlicher Unterlagen
Begrenzung der Nachforderung von Antragsunterlagen und Gutachten für die Prüfung im
Genehmigungsverfahren; Definition der Vollständigkeit der Unterlagen und Zulassung von
höchstens einmaliger Nachforderung
7. Bessere Steuerung und Kontrolle der Verfahren durch die Genehmigungsbehörden
konsequente Anwendung der bundesgesetzlichen Vorgaben des § 10 Absatz 5 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes im Land
8. Erhaltung der Repowering-Standorte
klare Handlungsanweisungen für nachgeordnete Behörden zur rechtssicheren Umsetzung der
Vereinfachungen der artenschutzspezifischen Repowering-Regelung im BNatSchG
9. Anwendung von Schutzmaßnahmen im Genehmigungsverfahren zur Widerlegung
eines signifikant erhöhten Tötungsrisiko innerhalb von Prüfbereichen um Horste
relevanter Vogelarten (Novellierung BNatSchG: Ernte- und Mahdabschaltungen,
Ablenkflächen, Habitatpotentialanalysen etc.) auf Landesebenen festlegen
Anwendung technischer Antikollisionssysteme als Vermeidungsmaßnahme auf
Genehmigungsebene zulassen sowie für den Einsatz entsprechende Bedingungen definieren
(Antikollisionssysteme sollten jedoch nur als letztes Mittel in außergewöhnlichen
artenschutzrechtlichen Konfliktlagen zur Anwendung kommen.)
10. Novellierung Landesdenkmalschutzgesetz: Verankerung des Klimaschutzes und
des überragenden öffentlichen Interesses am EE-Ausbau im Denkmalschutzgesetz
des Landes Blockade von Windenergieprojekten durch den Denkmalschutz auflösen (kein weiteres
„Behörden-Pingpong“); Sicherstellung der sachgerechten Handhabung des
Denkmalschutzrechts beim Ausbau der erneuerbaren Energien durch einheitliche
Beurteilungsmaßstäbe. Ziel ist die Konzentration auf den Erhalt der Denkmale – die
Erlebbarkeit der Denkmale muss für das höherwertige Ziel des Klimaschutzes in den
Hintergrund treten.
11. Zukünftig keine Visualisierungsgutachten mehr, wenn daraus keine
genehmigungsrelevanten Erkenntnisse ableitbar
Bei Beauflagung eines solchen Gutachtens muss klar definiert werden, was exakt damit
geklärt werden soll und warum dies nur mit einem solchen Gutachten erfolgen kann.
12. Bereitstellung geeigneter landeseigener Flächen für den Ausbau erneuerbarer
Energien
13. Klare Definition, wie bei PV-Freiflächenanlagen der durchschnittliche Bodenwert
berechnet wird
14. Erweiterung der Flächenkulisse für Freiflächen-Photovoltaik bei der
Fortschreibung des Landesraumentwicklungsprogramms
Entsprechend der Ziele des Osterpaketes werden zusätzliche 10.000 ha Freiflächenanlagen
benötigt; Lösungsfindung, was nach Ausschöpfung der 5.000 ha für
Zielabweichungsverfahren passieren soll; Definitionsklärung von Agri-Photovoltaik (z.B. 60%
der Fläche muss landwirtschaftlich genutzt werden können)
15. Wieder zu vernässende Moorflächen, die aktuell als Ackerland oder Grünland (ca.
85.000 ha in MV) genutzt werden, sollten vorrangig bei den nächsten 5.000 ha
Freiflächen-PV-Anlagen genutzt werden, um eine doppelte Klimarendite zu
erzielen und um die Umwandlung in nasse Moore zu finanzieren. Auch WKA-
Standorte sollten ausdrücklich dazu in diesen Gebieten genutzt werden.
16. Offshore: zügige Entscheidung über den Widerspruch des NABU und die
Änderungsgenehmigung für den Offshore-Windpark vor dem Darß (Gennaker)
17. In großen Teilen von MV werden WKA durch die Luftwaffe auf Anlagen unter 240
m über normal Null begrenzt. Hier sollte erreicht werden, dass dies auf 240 m
über Grund beschränkt wird, um die WKA- Standorte mit größeren Nabenhöhen
effizienter nutzen zu können.
18. Aufbau einer Fachbehörde für Klimaschutz z.B. im LUNG
Ähnlich wie in den Bereichen Naturschutz, Umweltschutz, Geologie oder Landwirtschaft ist ein
fachlicher Unterbau erforderlich, um das immer wichtiger werdende Thema Klimaschutz
fachlich zu untersetzen, u.a. Beratung der Staatl. Ämter, Ministerien, Statistiken.
19. Einführung einer Duldungspflicht für erdverlegte Netzanschlusstrassen von
regenerativen Erzeugungsanlagen